§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Braunschweig Dance Company“. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist eine Vereinigung von aktiven
Tänzerinnen und Tänzern, Freunden und Förderern des Tanzsports in Braunschweig.
Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Gründung des Vereins und endet am 31.12.2004.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des
Amateurtanzsports in Braunschweig und zwar besonders im Turniersportbereich,
unabhängig von den Altersklassen. Die Jugendarbeit und –förderung wird als
besondere Aufgabe gesehen. Der Verein dient als Förderer des aktiven
Turniertanzsports, unterstützt seine Mitglieder z.B. durch freie Trainingsmöglichkeiten,
Einzeltraining, Angebote des Gruppentrainings, Lectures u.ä.. Der Verein ist politisch,
ethnisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche
bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Die Mitgliedschaft ist möglich als:
a) aktives oder passives erwachsenes Mitglied
b) aktives oder passives jugendliches Mitglied
c) Ehrenmitglied
d) Sondermitglied
Dabei gilt:
Zu a) Erwachsene aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das Trainingsangebot des
Vereins wahrnehmen wollen. Erwachsene passive Mitglieder sind Mitglieder, die das
Trainingsangebot des Vereins nicht wahrnehmen wollen.
Zu b) Ein jugendliches aktives Mitglied ist ein Mitglied bis zum Jahr einschließlich, in
dem es das 21.Lebensjahr vollendet. Jugendliche passive Mitglieder sind Mitglieder,
die das Trainingsangebot des Vereins nicht wahrnehmen wollen.
Zu c) Ein Ehrenmitglied wird von der Mitgliederversammlung ernannt und hat sich
diesen Titel durch besondere Verdienste für den Verein erworben
Zu d) Ein Sondermitglied ist ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft befristet ist oder ein
solches, das zwar aktiv ist, jedoch aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einem
gewerblichen Anbieter ausschließlich durch diesen trainiert wird und weder das
räumliche noch das personelle Trainingsangebot des Vereins nutzt
§ 4 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Präsidium schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Das Präsidium ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem Antragsteller/ der Antragstellerin mitzuteilen. Die Daten der
Mitglieder werden EDV-mäßig erfasst und verarbeitet. Durch Stellung eines
Aufnahmeantrages erklären sich die Mitglieder mit der EDV-mäßigen Verarbeitung
ihrer Daten einverstanden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber des
Präsidiums erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das anwesende Präsidium mit einfacher
Mehrheit. Das Mitglied wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Training
freigestellt und zahlt bis dahin keinen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung
muss den Vereinsausschluss mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder bestätigen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen vor dem
Termin der Jahreshauptversammlung Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen
Der Verein kann Mitglied in Vereinen und Verbänden werden, soweit die
Mitgliedschaft den Zweck und die Ziele des Vereins fördert.
Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden für den Verein und seine
Mitglieder als verbindlich anerkannt.
§ 6 Beiträge
Die Höhe, Fälligkeit sowie Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr,
Jahresbeitrag, Monatsbeitrag, Sonder- und/oder Zusatzbeiträge, Spartenbeiträge,
Umlagen, Rücklastschriften, sowie Zinsen und Mahngebühren, wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Maßgebend ist die jeweils gültige
Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung,
2.) das Präsidium.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist nicht
öffentlich. Sie findet mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten vier Monate statt.
Das Präsidium bestimmt den Tagungsort und beruft die Mitgliederversammlung unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen ein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Präsidiums
einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ebenso
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies verlangt. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt für die Mitglieder durch Aushang in den
Vereinsräumlichkeiten. Jedes einzelne Mitglied kann, wie die Organe des Vereins,
Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge
müssen mindestens vierzehn Tage vorher mit schriftlicher Begründung dem Präsidium
vorliegen.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über
1) die Verwendung der Mittel des Vereins,
2) die Beitragssätze,
3) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
4) die Entlastung des Präsidiums,
5) die Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
6) die vorgelegten Anträge,
7) Satzungsänderungen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Stimmrecht und Wählbarkeit besitzen nur Mitglieder, die dem Verein mindestens ein
halbes Jahr angehören. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen
werden. Jugendliche ab 16 Jahren nehmen ihr Stimmrecht eigenständig wahr, jüngere
Mitglieder der Braunschweig Dance Company werden durch einen
Personensorgeberechtigten vertreten.
Soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt, fasst die Mitgliederversammlung ihre
Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweifach. Die
Mitgliederversammlung beschließt ihre Tagesordnung. In die Tagesordnung sind alle
rechtzeitig schriftlich gestellten Vorlagen des Präsidiums und einzelner Mitglieder
aufzunehmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
§ 10 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie zwei Vize-Präsidenten. Weitere
Posten kann das Präsidium selbständig durch Beschluss ergänzen (erweitertes
Präsidium). Die Mitglieder des Präsidiums sowie des erweiterten Präsidiums müssen
volljährig sein und mindestens 6 Monate lang Mitglieder der Braunschweig Dance
Company e.V. sein.
Die Mitglieder des Präsidiums werden auf jeweils zwei Jahre mit relativer Mehrheit
gewählt. Blockwahl ist ebenso wie die Wiederwahl zulässig.
Für vorzeitig ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder kann das Präsidium von sich aus
Personen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten
Mitgliederversammlung beauftragen.
Präsidium im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, sowie seine Vize-Präsidenten. Jeder
von ihnen kann den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 11 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es beschließt über alle Fragen der
laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Präsident oder einer seiner Vize-Präsidenten leitet die Sitzungen des Präsidiums
oder die Mitgliederversammlungen.
Die Mitgliederversammlung darf auch durch ein vom Präsidium beauftragtes Mitglied
geleitet werden. Das Präsidium berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung
über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht über einzelne Themen darf durch
dafür beauftragte Mitglieder der Braunschweig Dance Company e.V. übernommen
werden.
Die Erlassung von Vereinsordnungen ist durch Beschlussfassung des Präsidiums mit
relativer Mehrheit auch durch Umlaufbeschluss möglich. Diese werden dann durch
Aushang bekannt gegeben.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr eine Kassenprüfung
vorzunehmen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser verantwortlich.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre
gewählt.
§ 13 Verwendung der Mittel
Alle Mittel, Beiträge, Spenden und Sachzuwendungen, die der Verein erwirbt, sind zur
Förderung des Tanzsports in Braunschweig gemäß § 2 der Satzung zu verwenden. Das
Präsidium des Vereins arbeitet ehrenamtlich. Durch die Geschäftsführung bedingte
Auslagen werden aus den Mitgliedsbeiträgen des Vereins getragen. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Anwesenden erfolgen.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
vorhandene Vermögen an den Fachverband Tanzen im Stadtsportbund Braunschweig
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dem
Braunschweiger Tanzsport zur Verfügung zu stellen hat.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Braunschweig.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die
Fassung vom 11.03.2015.
Braunschweig, 25.04.2018.
Präsident : Nils Junga
Vize-Präsident: Bastian Weiß
Vize-Präsident: Knut Wichmann
